Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.2020 zum Aktenzeichen 10 C 12.19 entschieden, dass ein Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten besteht.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft.
Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann – wie jedem anderen Rechtsanspruch – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung ist im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur zu bejahen, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht.
Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zuzurechnen.
Der Anspruchsteller braucht sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Will die in Anspruch genommene Behörde den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs ablehnen, so ist es an ihr, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen.
Allerdings ist ihre Darlegung insofern nicht auf Umstände beschränkt, die das konkrete Verfahren betreffen; die Feststellung informationsfremder Zwecke kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Auch das Gericht muss im Streitfall eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vornehmen.
Der Einwand der Beklagten, ihre Befugnis, einen Informationszugangsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen, werde damit praktisch entwertet, greift nicht durch. Zum einen verkennt er, dass die Behörde zwar beweisbelastet ist, ihr die Beweisführung aber nicht generell verwehrt ist und sich zudem auf Umstände jenseits des konkreten Einzelfalles, insbesondere auf das bisherige Antragsverhalten des Anspruchstellers erstrecken kann. Zum anderen übersieht er, dass der Anspruch schon nach dem Gesetz in Fällen wie gemäß § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden kann, die nicht dem Rechtsmissbrauch im strengen Sinne unterfallen. Ferner sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG vor, dass ein Anspruch unter Umständen auch abgelehnt werden kann, wenn der Informationszugang nur unter unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist. Schließlich übergeht die Beklagte, dass gerade im vorliegenden Fall zahlreicher Parallelanträge eine textidentische Bescheidung möglich wäre und offenbar auch praktiziert wurde.