Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 09.09.2020 zum Aktenzeichen 6 U 38/19 zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage zur Werbekennzeichnung von Instagram-Postings entschieden, dass das Setzen von „Tap Tags“ in Instagram-Posts von Influencern ohne Kennzeichnung als Werbung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 18/2020 vom 09.09.2020 ergibt sich:
Die Beklagte, die einen Instagram-Business-Account unterhält, verwendet sog. „Tap Tags“, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind. „Tap Tags“ sind anklickbare Bereiche innerhalb eines geposteten Bildes, die Links zu den Anbietern oder Herstellern bestimmter Produkte, insbesondere auf dem Bild zu sehender Kleidungsstücke oder anderer Gegenstände enthalten.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, es handele sich lediglich um private Meinungsäußerungen und die „Tap Tags“ seien nur eingefügt, um Anfragen ihrer Follower zuvorzukommen.
Das LG Karlsruhe hatte hingegen eine wettbewerbsrechtliche Pflicht zu einer Kennzeichnung bejaht.
Das OLG Karlsruhe hat das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Posts der Beklagten mit „Tap Tags“ geschäftliche Handlungen. Der erforderliche Unternehmensbezug sei sowohl im Hinblick auf den eigenen Gewerbebetrieb der Beklagten als Influencerin als auch im Hinblick auf die „getaggten“ Unternehmen gegeben. Der daneben erforderliche Marktbezug liege ebenfalls vor, denn die Posts dienten sowohl der Aufwertung des Images der Beklagten und damit der Steigerung des Werts der von ihr angebotenen Dienstleistungen als auch der Förderung des fremden Absatzes, also den „getaggten“ Unternehmen.
Durch das Setzen von „Tap Tags“ in mehreren Posts ohne Kennzeichnung ihres kommerziellen Zwecks habe die Beklagte gegen das Verbot der unzulässigen getarnten Werbung aus § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Der kommerzielle Zweck der „Tap Tags“ ergebe sich in der Wahrnehmung der Verbraucher nicht bereits unmittelbar aus den Umständen. Zwar sei den Followern klar, dass die Influencerin poste, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Anderes gelte jedoch für den weiteren kommerziellen Zweck, zugunsten anderer Unternehmen tätig zu sein und den Absatz derer Produkte zu fördern. Die Influencerin werde von den Mitgliedern der „Community“ bis zu einem bestimmten Punkt als „authentisch“ und „eine von ihnen“ wahrgenommen. Die wettbewerbliche Gefährdungslage resultiere gerade aus der Gemengelage von diesem privaten Erscheinungsbild einerseits und von Drittinteressen beeinflussten Kommunikationselementen andererseits. Diese Intransparenz begründe eine Pflicht zur Klarstellung, an welchen Stellen objektiv fremder Wettbewerb gefördert werde, und zwar unabhängig davon, ob die Influencerin für den Einsatz von „Tap Tags“ Zahlungen erhalte.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die allgemeine Frage nach einer Pflicht zur Kennzeichnung sämtlicher Posts der beklagten Influencerin nicht zur Entscheidung gestanden habe. Vielmehr sei es ausschließlich darum gegangen, ob eine solche Kennzeichnung erforderlich sei, wenn sog. „Tap Tags“ verwendet werden, die zu den Seiten anderer Unternehmen führen.
Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Frage, inwiefern das Setzen von „Tap Tags“, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind, in Instagram-Posts von Influencern unlauter sein kann, sei im Hinblick auf divergierende Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zur Werbekennzeichnung von Instagram-Postings allgemein eine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.