Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 03.08.2021 zum Aktenzeichen W 8 E 21.1005 entschieden, dass in der Freizeiteinrichtung (Indoorspielplatz) der Antragstellerin außerhalb des gastronomischen Bereichs und der Toiletten sowie des Parkplatzes für 6- bis 14-Jährige keine Maskenpflicht besteht.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 03.08.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin, die einen Indoorspielplatz betreibt, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass in ihrer Freizeiteinrichtung außerhalb des gastronomischen Bereichs und der Toiletten sowie des Parkplatzes für alle 6- bis unter 15-Jährigen keine Maskenpflicht besteht und für unter 6-Jährige ohnehin nicht.
Die Antragstellerin machte zur Begründung ihres Antrags geltend, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV mit seiner Regelung zur Maskenpflicht nicht entsprechend auf den Betrieb eines Indoorspielplatzes angewandt werden könne. Es sei auch lebensfremd, dass kleine Kinder etwa auf dem Trampolin eine Maske tragen müssten. Die Maskenpflicht verstoße auch gegen den Gleichheitssatz. Denn die Maskenpflicht greife nicht für Fitness-Studios und andere Sportstätten ein. So könnten auch Sportstätten auf die Maskenpflicht verzichten, die den Kindern (etwa im Rahmen des Kinderturnens) die gleichen oder vergleichbare Bewegungsangebote machen würden wie die Antragstellerin.
Das Landratsamt hatte demgegenüber für den Antragsgegner argumentiert, dass die Regelung aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV über Absatz 3 entsprechend für Indoorspielplätze gelte. In geschlossenen Räumen gelte für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht, wobei Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten. Kinder bis zum sechsten Geburtstag seien von der Maskenpflicht ausgenommen. Dies besage auch Ziffer 3.2 des Rahmenkonzepts Touristische Dienstleistungen.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag bezogen auf die Altersgruppe der 6- bis 14jährigen zulässig und begründet ist. Vorläufig hat es demgemäß festgestellt, dass in der Freizeiteinrichtung (Indoorspielplatz) der Antragstellerin außerhalb des gastronomischen Bereichs und der Toiletten sowie des Parkplatzes für 6- bis 14-Jährige keine Maskenpflicht besteht. Die vom Landratsamt angeführte und von der Antragstellerin in Abrede gestellte streitgegenständliche Maskenpflicht für 6- bis 14-Jährige ergebe sich offenkundig nicht mit hinreichender Bestimmtheit direkt aus der 13. BayIfSMV. Ausgehend vom Wortlaut der entsprechend anzuwendenden Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV sei nur eine Maskenpflicht für „Fahrgäste“ angeordnet, wobei die Antragstellerin aber über keine Fahrgeschäfte verfüge. Eine entsprechende Anwendung auf alle Personen in geschlossenen Räumen komme nicht in Betracht. Eine systematische Betrachtung der Verordnung führe vielmehr zu dem Schluss, dass der Verordnungsgeber gerade nicht für alle Personen in geschlossenen Räumen ausnahmslos eine Maskenpflicht anordnen wolle. Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Nr. 3.2 des „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Touristische Dienstleister“ der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 11. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 406), in der eine Maskenpflicht vorgesehen sei, fehle die für eine Rechtsvorschrift vorgesehen unmittelbare Außenwirkung.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegeben.