Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 06.04.2020 zu den Aktenzeichen VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2 zwei Verfassungsbeschwerden von Bürgern gegen die sogenannte Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VGH NRW vom 06.04.2020 ergibt sich:
Die Beschwerdeführer wandten sich in den beiden Verfahren gegen die vom Gesundheitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung vom 22. März 2020, mit der weitreichende Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingeführt wurden. Die Beschwerden richteten sich insbesondere gegen §§ 11 und 12 der Coronaschutzverordnung, die Regelungen für Versammlungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum enthalten.
Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht – wie es grundsätzlich erforderlich sei – den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. Im Hinblick auf die Coronaschutzverordnung könne die Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. In diesem Verfahren werde den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnaher und effektiver Rechtsschutz gewährt. Zwar könne der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden auch ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden. Dies sei trotz der allgemeinen Bedeutung der Beschwerden aber nicht angezeigt, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte durch das Oberverwaltungsgericht sachgerecht sei.