Nach der Coronavirus-Impfverordnung sind unter anderem Personen, die in besonders relevanter Position in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, mit erhöhter Priorität impfberechtigt (Gruppe 3; vgl. § 4 I Nr. 4b CoronaImpfV).
Aus BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Nr. 8/2021 vom 22.04.2021 ergibt sich:
Hierzu zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies hatte die BRAK wiederholt gefordert, da die Anwaltschaft für das Funktionieren des Rechtsstaats systemrelevant ist; in einigen Ländern wurde dies inzwischen ausdrücklich klargestellt. Wann diese Gruppe bei der Impfung an der Reihe ist, unterscheidet sich allerdings von Bundesland zu Bundesland deutlich; ebenso werden die erforderlichen Nachweise einer entsprechenden Tätigkeit (vgl. § 6 IV CoronaImpfV) unterschiedlich gehandhabt. Die Länder sowie die regionalen Rechtsanwaltskammern stellen hierzu Informationen bereit.
Weitere Informationen
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV – PDF, 673 KB)