Das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken hat am 08.09.2021 zum Aktenzeichen 1 U 68/20 entschieden, dass Werbung im Internet, die das Image von E-Zigaretten verbessern soll, unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 03.11.2021 ergibt sich:
E-Zigaretten und die süßlichen Nebelschwaden, die sie produzieren, sind aus dem Stadtbild heute kaum mehr wegzudenken. Oft werden sie für „gesünder“ als normale Zigaretten gehalten – was etwa Imagekampagnen wie „E-ZigaRETTEN Leben“ geschuldet ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte deshalb bereits mehrere Onlineshops und Händler erfolgreich ab, die mit einem Link für diese Kampagne auf ihren Websites warben, und erstritt 2020 auch ein Urteil vor dem LG Saarbrücken. Jetzt bestätigte das OLG Saarbrücken das vorinstanzliche Urteil und die Auffassung der Verbraucherzentrale.
Bereits im Jahr 2020 ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in mehreren Fällen erfolgreich gegen unzulässige Online-Werbung für E-Zigaretten vor. Onlineshops hatten mit Link und dem Logo auf die E-Zigaretten-Lobby-Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ verwiesen – und damit auch nach Auffassung der Verbraucherzentrale unzulässige Werbung im Sinne des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, kurz TabakErzG, betrieben.
Nachdem ein Online-Anbieter von E-Zigaretten das Urteil des LG Saarbrücken nicht akzeptieren wollte und in Revision ging, macht jetzt auch das OLG Saarbrücken in der nächsten Instanz klar: So nicht. Wer auf der Seite seines E-Zigaretten-Onlineshops mit Buttons und Links für die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ wirbt, verstößt gegen das Werbeverbot gemäß TabakErzG. „Da hilft es auch nicht, zu betonen, dass es ja bloß um Informationen gehe, denn die Kampagne geht weit über Informationen hinaus und poliert das Image von E-Zigaretten auf“, sagt Vanessa Holste von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Das ist pure Lobbyarbeit, mit der der Absatz des Produktes befördert werden soll und hat nichts mit Wissenschaft zu tun.“
Das Oberlandesgericht bestätigte diese und die Sicht des Landesgerichts, indem es im Urteil verkündete: „Der Betrachter versteht den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage, ist eine solche Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten.“ Außerdem bringe eine solche Imagewerbung für E-Zigaretten laut OLG-Urteil insgesamt die Gefahr mit sich, „dass diese als wenig schädliches ‚hippes‘ Lifestyleprodukt wahrgenommen werden und sich zu einer Art Trend verfestigen“.
Das Oberlandesgericht hat die Revision abgelehnt und klargemacht, dass Händler, die Imagewerbung für E-Zigaretten im Internet betreiben, gegen das TabakErzg verstoßen – ein solcher Verstoß kann auch eine saftige Geldstrafe nach sich ziehen.