Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 07.08.2018 zum Aktenzeichen 5 A 294/16 entschieden, dass eine an die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am Hauptbahnhof Bochum war rechtswidrig
Ein in Witten wohnhafter Mann wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares „racial profiling“ gehandelt habe.
Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass der Mann durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben hat. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Mannes durchgeführt. Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Bundespolizei im vorliegenden Fall nach der Entscheidung der Verwaltungsrichter jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Polizeirecht und Diskriminierungsrecht!