Frage: In einer hitzigen Debatte mit meinem Chef habe ich diesen als „Arschloch“ bezeichnet. Mit was muss ich jetzt rechnen?
Die Bezeichnung als „Arschloch“ stellt zunächst regelmäßig eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB dar. Sofern der Chef innerhalb von drei Monaten nach § 194 StGB einen sogenannten Strafantrag stellt, hat die Bezeichnung des Chefs als „Arschloch“ sogar strafrechtliche Relevanz.
Wer seinen Chef als „Arschloch“ bezeichnet, muss zudem damit rechnen, dass er diesen zukünftig nur noch von hinten sieht. Eine solche Beleidigung des Geschäftsführers oder Vorgesetzen kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen.
Gegen eine solche Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer sodann die Möglichkeit, sich binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 7 KSchG zur Wehr zu setzen. Dabei könnten Sie versuchen, Ihre Äußerung als durch die Meinungsfreiheit gedeckt dazustellen. Sie sollten darüber hinaus darstellen, dass Sie aus einem Affekt heraus gehandelt haben und durch Ihren Chef provoziert worden sind.
Die Arbeitsgerichte entscheiden bei derartigen Äußerungen aber regelmäßig zu Ungunsten der Arbeitnehmer und begründen dies damit, dass sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann. Sollten Sie dem Gericht keine Provokation durch den Chef darlegen können oder gar eine große Zeitspanne zwischen der Äußerung an den Chef und der ursprünglichen streitigen Diskussion gelegen haben und Sie sich darüber hinaus beim Chef nicht entschuldigt haben, dann sieht es für Ihren Arbeitsplatz schlecht aus.
Die Arbeitsgerichte entscheiden auch regelmäßig, dass es in einem solchen Fall keiner vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers bedarf.
Sollte sich Ihr Chef zunächst zu einer Abmahnung nach § 312 Abs. 2 BGB entschließen, so will er damit den Sachverhalt dokumentieren, sowie Sie darauf hinweisen, dass Sie ein derartiges Verhalten nicht wiederholen dürfen und er will Sie damit warnen, dass im Wiederholungsfall weitere Konsequenzen – sprich die Kündigung – erfolgen kann. Auch gegen eine solche Abmahnung des Chefs können Sie vorgehen. Sie können entweder eine Gegendarstellung einreichen, die sodann in Ihre Personalakte hinter die Abmahnung geheftet wird oder aber Sie schalten den Betriebsrat ein, sofern Sie einen solchen in Ihrem Betrieb haben. Sie können aber auch den gerichtlichen Weg beschreiten und auf Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte klagen. Das Arbeitsgericht prüft dann inzident, ob die Abmahnung berechtigt war. Zu guter Letzt können Sie gegen eine solche Abmahnung auch nichts tun. Sie haben nicht die Pflicht sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen.
Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht stehe ich Ihnen sehr gern per E-Mail, per Telefon oder auf meiner Website zur Verfügung.