Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.11.2019 zum Aktenzeichen 6 S 21/19 entschieden, dass in einem ländlichen Dorf mit 250 Einwohnern Nachbarn das Gackern von 25 Hühnern und einem Hahn hinnehmen müssen.
Der Hahn meldete sich täglich um 4 Uhr; die Nachbarn brachte dies auf die Palme, was vermutlich auf den Schlafmangel zurückzuführen war. Außerdem störte die Nachbarn die Geräuschkulisse der Hühner auch am Tag, da diese gackern und der Hahn auch tagsüber Krählaute von sich gibt. Außerdem störte die Nachbarn auch die Geruchsbelästigung des Hühnerkots.
So klagten die Nachbarn schließlich gegen die Hühnerhalterin auf Entfernung des Geflügels.
Das Landgericht führte aus, dass Hühnerhaltung im ländlich geprägten Gebiet eine ortsübliche Nutzung darstelle und ein Nachbar, der in der Hühnerhaltung eine unerträgliche Lärmbelästigung sehe, kein Recht zur Unterlassung gibt.
Die Richter wiesen darauf hin, dass das Gegacker und Gekrähe nicht durch wissenschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern werden kann. Auch ein schalldichter Stall ist nach den Richtern in Anbetracht der dafür aufzuwendenden Kosten unzumutbar, insbesondere, da die Hühnerhaltung nur als Nebengewerbe ausgeübt wurde. Zuletzt wiesen die Richter darauf hin, dass der Stadtgabe der Klage auf absehbar Zeit das Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge hätte, so dass man sich deshalb auch gehindert sähe derartiges auszusprechen.
Die Richter wiesen die Berufung der Nachbarin, die schon zuvor vor dem Amtsgericht gescheitert war, wegen des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zurück und vertraten, dass die Nachbarin die Hühner dulden müsse. Und auch eine Entschädigung sprachen die Richter der Nachbarin nicht zu, da das zumutbare Maß nicht überschritten sei.