Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 24.11.2021 zum Aktenzeichen 1 ME 136/21 die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung des Abrisses eines Hotelrohbaus am Rubbenbruchsee in Osnabrück zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 58/2021 vom 25.11.2021 ergibt sich:
Die Stadt Osnabrück hatte mit Verfügung vom 7. April 2016 den Abriss eines Hotelrohbaus am Rubbenbruchsee angeordnet. Das hiergegen eingeleitete gerichtliche Verfahren wurde nach Klagerücknahme im September 2019 eingestellt. In der Folgezeit wurde ein der Stadt unterbreiteter Vorschlag, den Hotelrohbau für einen Bagatellbetrag zu erwerben, in den politischen Gremien diskutiert. Nachdem der Antragsteller im Dezember 2020 einen Großteil seiner Eigentumsanteile an dem Grundstück an eine Dritte veräußert hatte, hat die Stadt am 27. Mai 2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 EUR für den Fall angedroht, dass der Antragsteller den Rohbau nicht bis zum 23. Juli 2021 entferne. In der Androhung wird die Abrissverfügung mit einem fehlerhaften Datum bezeichnet. Nach Ablehnung seines hiergegen eingelegten Eilantrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 2. September 2021 (Az.: 2 B 15/21) hat er Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben und unter anderem geltend gemacht, die Zwangsgeldandrohung sei wegen der fehlerhaften Datierung der Abrissverfügung nicht hinreichend bestimmt und erweise sich als treuwidrig.
Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Eine fehlerhafte Datierung der Abrissverfügung in der Zwangsgeldandrohung sei ein offenkundiges redaktionelles Versehen und stelle deren Bestimmtheit nicht in Frage. Vertrauensschutz könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, denn ihm sei zu keinem Zeitpunkt zugesichert worden, die Verfügung werde nicht mehr vollstreckt. Es habe auch keiner Duldungsverfügung gegenüber der neuen Miteigentümerin bedurft, da die Abrissverfügung bereits kraft Gesetzes auch gegen sie wirke und auch sie zur Beseitigung des Gebäudes verpflichte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.