Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 25.09.2019 zum Aktenzeichen 2-04 O 219/19 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland einem deutschen Fußballfan, der in der Vergangenheit im Rahmen von Fußballspielen erhebliche Gewaltdelikte begangen hat, die Ausreise zu einem Spiel im Ausland untersagen darf.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt vom 25.11.2019 ergibt sich:
Der Kläger gehört der Fanszene des SV Waldhof Mannheim an. In den Jahren 2015 bis 2017 trat er strafrechtlich bei verschiedenen Fußballbegegnungen in Erscheinung, teils wegen Sachbeschädigung mit brachialer Gewalt, teils wegen gefährlicher Körperverletzung. Unter anderem verfolgte er gemeinsam mit anderen Tätern einige Anhänger von Hannover 96 am Hauptbahnhof in Mannheim, trat und schlug auf sie ein und stieß eine Person gegen eine Zugtür. Ein Opfer wurde erheblich am Kopf verletzt. Durch Schlagstockeinsätze von Polizeibeamten konnte der Angriff beendet werden. Bei einem Spiel in Österreich zwischen Eintracht Frankfurt und Leeds United beging der Kläger einen Landfriedensbruch. Im November 2018 wollte der Kläger vom Flughafen Frankfurt nach Zypern fliegen, um sich dort am nächsten Tag ein Fußballspiel von Eintracht Frankfurt gegen Apollon FC anzusehen. Bei der Ausreisekontrolle wurde er aufgehalten. Bundesbeamte erließen eine Ausreiseuntersagung gegen den Kläger: Es wurde ihm gemäß § 10 Abs. 1 Passgesetz untersagt, bis 23:59 Uhr des Folgetages in die Republik Zypern zu reisen. Außerdem musste er sich am nächsten Tag bei der Polizei melden.
Der Kläger hat die Bundesrepublik Deutschland vor dem LG Frankfurt verklagt und Schadensersatz von knapp 300 Euro wegen der Kosten verlangt, die er umsonst für die Reise nach Zypern aufgewandt hatte. Außerdem hat er 350 Euro Schmerzensgeld gefordert.
Das LG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Untersagung der Ausreise rechtmäßig gewesen. Einem Deutschen könne u.a. dann die Ausreise ins Ausland versagt werden, wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden. Gewaltdelikte deutscher Bürger bei Veranstaltungen im Ausland beeinträchtigten deutsche Belange. Beim Kläger habe die begründete Gefahr bestanden, dass er bei dem Fußballspiel von Eintracht Frankfurt in Zypern Gewalttaten hätte begehen können. Damit hätte er dem Ansehen der Bundesrepublik schweren Schaden zufügen können. Die vorangegangenen Auseinandersetzungen mit Fußballfans hätten gezeigt, dass der Kläger gewaltbereit sei. Dass die letzten Vorkommnisse bereits ein Jahr zurückgelegen hätten, als der Kläger nach Zypern ausreisen wollte, ändere im konkreten Fall nichts. Denn der Kläger habe sich nicht dauer- und ernsthaft von seiner Hooligan-Vergangenheit distanziert. Es sei davon auszugehen, dass Aggressionspotential bei ihm weiterhin vorhanden sei, das unvermittelt und grundlos ausbrechen könne.
Für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers hat das LG Frankfurt keine Grundlage gesehen.