Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 31.08.2020 zum Aktenzeichen 12 U 870/20 entschieden, dass ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB ein Betrag von 10.000 Euro beim Hinterbliebenengeld eine „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe darstellt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 13.01.2021 ergibt sich:
Im konkreten Fall hat der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner, sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt hat. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50% ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 3.750 Euro. Der Kläger vertrat die Auffassung, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und hat die Zahlung von weiteren 8.750 Euro geltend gemacht.
Das Landgericht hatte einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein Hinterbliebenengeld i.H.v. insgesamt 4.500 Euro (50% von 9.000 Euro), als begründet erachtet. Hierbei orientierte es sich daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durchschnittlichen Entschädigung i.H.v. 10.000 Euro ausgegangen sei und bemaß den konkreten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld.
Das OLG Koblenz hat in Bestätigung des Berechnungsansatzes des Landgerichts den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Berufung des Klägers nicht erfolgversprechend. Geld könne Schmerz nur lindern, Hinterbliebenengeld sei daher auch kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens, sondern entschädige beim Verlust eines nahen Angehörigen für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden, ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen müsse.
Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes sei weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe biete jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde. Ausgehend hiervon werde die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen sei, gelten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig sei und die Fälle abdecke, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes sei – geführt haben. Das Hinterbliebenengeld werde daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen.