Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.03.2022 zum Aktenzeichen 6 Sa 635/21 entschieden, dass § 614 S. 2 BGB die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitsentgelts „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte“ vorsieht.
Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme:
Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt stellt kein Entgelt für „Passivität“ dar, sondern es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient.
Dies hat zur Folge, dass die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs hälftig in die Passivphase hinausgeschoben wird.
Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der sich aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie errechnet.
Die Arbeitgeberin ist nach § 271 Abs. 2 BGB jedoch berechtigt, diesen Anteil in voller Höhe schon in der Aktivphase auszuzahlen.
Einschränkungen dieser Möglichkeit sind aufgrund entgegenstehender Interessen des Gläubigers jedoch möglich, wenn in dessen geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird.