Das Landessozialgericht Chemnitz hat in zwei Verfahren das Konzept des Landkreises Görlitz zu den Bedarfen für Unterkunft für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte in der Stadt Görlitz bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des LSG Chemnitz vom 18.10.2021
Zu entscheiden war, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft in der Stadt Görlitz sein dürfen. Im Verfahren L 7 AS 547/17 begehrten die beiden Klägerinnen, eine alleinerziehende Erwerbstätige mit ihrer damals minderjährigen Tochter, für die Zeit von Oktober 2015 bis Februar 2016 monatlich 33,90 EUR mehr, als das Jobcenter für die Wohnung zahlte; im Verfahren L 7 AS 548/17 begehrte die geringbeschäftigte Klägerin für die Monate September 2015 bis März 2016 jeweils 67,79 EUR monatlich mehr.
Gegenstand der Prüfung war die inzwischen durch teilweise geänderte Folgekonzepte abgelöste Verwaltungsvorschrift Kosten der Unterkunft und Heizung 2015, die auf dem vom Kreistag des Landkreises Görlitz am 25. Februar 2015 beschlossen Konzept beruhte.
Beim Sozialgericht Dresden hatten die Klagen Erfolg. Das Sozialgericht war zu dem Schluss gelangt, das zugrundeliegende Konzept 2015 sei nicht schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Gegen diese Urteile hat das Jobcenter die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Der 7. Senat hat nun entschieden, dass das damalige Konzept den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt.
Die gewählte Methode im Konzept, in einem definierten Umfang Bestands- und Angebotsdaten zu erheben, sei nicht zu beanstanden. Soweit das Sozialgericht Referenzwerte beanstandet hatte, habe der Beklagte durch Offenlegung entsprechender Unterlagen im Laufe der Berufungsverfahren die Bedenken im Ergebnis ausräumen können. Auch der gewählte Weg der Verfügbarkeitsprüfung und der ermittelte Referenzwert für die kalten Betriebskosten seien – jedenfalls für die beiden geprüften Wohnungsgrößenklassen – nicht zu beanstanden.
Hinzu kommen die Heizkosten, die das Jobcenter im Falle der Klägerinnen in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen hatte.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten vor.