Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.05.2020 zum Aktenzeichen 14 L 144.20 entschieden, dass private Versammlungen in Berlin, also auch Hochzeiten, weiterhin vorerst nur begrenzt möglich sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 28/2020 vom 25.05.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin möchte ihre Hochzeit am 30.05.2020 mit 80 Gästen feiern. Nach der geltenden Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin dürfen u.a. nicht-öffentliche Zusammenkünfte grundsätzlich weiterhin nicht stattfinden. Im privaten oder familiären Bereich sind sie ausnahmsweise gestattet, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die Teilnehmendenzahl auf maximal 20 Personen begrenzt ist; dies gilt u.a. auch für Hochzeiten.
Das VG Berlin hat den auf die Abhaltung der Hochzeitsfeier mit 80 Gästen gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt das Verbot das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Antragstellerin nicht. Bei der Beschränkung handele es sich um eine im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffene Maßnahme. Sie diene dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern. Die Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden einer aus zwingenden Gründen erforderlichen Zusammenkunft sei zum Erreichen dieser Zwecke nicht erkennbar ungeeignet. Sie stelle sich vielmehr als ein grundsätzlich sinnvoller Bestandteil eines Maßnahmenbündels dar, um im Zusammenwirken mit weiteren Vorkehrungen Neuinfektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen und die Ausbreitung von Covid-19 unter Kontrolle zu halten. Soweit die Antragstellerin versichert habe, eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten zu erstellen und auf Abstands- und Hygieneregeln zu achten, stelle dies kein gleich geeignetes, weniger eingreifendes Mittel dar, weil diese Vorkehrungen ohnehin, d.h. auch bei einer Feier mit bis zu 20 Personen, bereits zwingend vorgeschrieben seien. Der Ansatz des Verordnungsgebers, dass die tatsächliche Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln bei Zusammenkünften im privaten Bereich nur bei einer sehr überschaubaren Anzahl von Teilnehmenden noch mit einer gewissen Verlässlichkeit erwartet werden könne, erscheine ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Unabhängig hiervon sei die Gefahr der Ansteckung bei einer größeren Teilnehmendenzahl statistisch entsprechend erhöht. Der Antragstellerin sei es vor dem Hintergrund voraussichtlich im Laufe des Jahres anstehender Lockerungen ferner zuzumuten, die geplante Feierlichkeit entweder einstweilen zu verschieben oder aber sich vorerst mit einer kleineren Feier zu begnügen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.