Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 13.08.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 290/20 entschieden, dass die Begrenzung von Hochzeitsfeiern in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten auf 50 Personen aufgrund der niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 40/2020 vom 14.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin vermietet ein Anwesen, das aus weitläufigen Außenanlagen und mehreren Gebäuden besteht, für Hochzeitsfeiern mit typischerweise 80 bis 120 Gästen. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag gegen § 1 Abs. 5 Nr. 1 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10.07.2020 in der Fassung vom 31.07.2020 hat sie geltend gemacht, die Beschränkung auf 50 Personen sei zu restriktiv. Auf ihren weitläufigen Außenanlagen sei die Einhaltung von Sicherheitsabständen problemlos möglich, eine Dokumentation aller Anwesenden sei ohnehin gegeben. Sie werde im Vergleich zu Veranstaltungsorten in anderen Bundesländern benachteiligt, da dort deutlich größere Hochzeitsgesellschaften zulässig seien. Eine weitere Benachteiligung ergebe sich im Hinblick auf die Gastronomie, wo keinerlei Beschränkung der Personenzahl bestehe. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, dass weiterhin Hochzeitsfeiern in der eigenen Wohnung weitgehend ohne Beschränkungen möglich seien.
Das OVG Lüneburg hat den Normenkontrolleilantrag verworfen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag als bereits unzulässig verworfen, da sich die Antragstellerin allein gegen den § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung gewendet habe, der inhaltlich eine Privilegierung von Hochzeitsfeiern gegenüber sonstigen Feiern (z.B. Geburtstagsfeiern) darstelle. Im Rahmen der mit dem gestellten Normenkontrolleilantrag lediglich möglichen vorläufigen Aussetzung der angefochtenen Vorschrift könne nicht die Ausweitung dieser Privilegierung erreicht werden. Eine derartige Neugestaltung sei dem Verordnungsgeber vorbehalten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen darüber hinaus als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Die Corona-Pandemie rechtfertige es, Feiern, bei denen es typischerweise zu überschwänglichen Handlungen komme, in ihrer Teilnehmerzahl zu beschränken, und zwar unabhängig vom verfügbaren Platzangebot. Bei der Festsetzung der genauen Höchstzahl der Teilnehmer habe das Land Niedersachsen einen Spielraum, der mit 50 Personen nicht überschritten sei. Feiern unterschieden sich etwa von Gastronomiebesuchen dadurch, dass ein engerer und länger andauernder Kontakt zwischen allen Anwesenden stattfinde. Eine Unterschreitung der gebotenen Abstände bei Hochzeitsfeiern entspreche der menschlichen Natur.
Dass das Land Niedersachsen sich dafür entschieden habe, Feiern in privaten Wohnungen als dem elementaren Lebensraum des Einzelnen weitgehend unreguliert zu lassen, sei kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser binde den Vorordnungsgeber nur für seinen Zuständigkeitsbereich, sodass eine unterschiedliche Behandlung in verschiedenen Bundesländern zulässig sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar.