Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2021 zum Aktenzeichen 2 VR 5/20 entschieden, dass wenn ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen verlangt, diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein muss, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen die geforderten Fachkenntnisse vermittelt worden sind.
Ob das Studium eines Bewerbers schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind, ist im Rahmen dieser ersten Vorauswahl innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens unerheblich.
Zu derselben plausiblen Annahme kann der Dienstherr aufgrund seiner Erfahrungen mit Absolventen dieser Studienbereiche im Rahmen ihres bisherigen Einsatzes auf Dienstposten gelangen, weil und wenn dieser Einsatz ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht erfolgreich zu bewältigen wäre.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Beide stehen im Dienst der Antragsgegnerin und werden beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet.
Die Antragstellerin absolvierte an einer Technischen Hochschule den Studiengang Verkehrswesen mit der Studienrichtung Schiffs- und Meerestechnik und erwarb 2008 den Grad einer Diplom-Ingenieurin (Dipl.-Ing.) Verkehrswesen. Anschließend durchlief sie den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst, den sie 2011 mit der Großen Staatsprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik abschloss. In der Folgezeit war sie in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in einer Fachstelle Maschinenwesen tätig, wo sie u.a. Fachaufgaben in der Maschinenbau-, Elektroenergie-, Nachrichten- und Schiffbautechnik wahrnahm. Seit April 2014 ist sie beim BND tätig, seit April 2017 im Amt einer Technischen Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO). Sie wurde zunächst in einem für die Auswertung zuständigen Referat, sodann als Projektleiterin im Liegenschaftsmanagement verwendet und ist seit August 2020 Leiterin des Sachgebiets „…“. In der zuletzt über sie erstellten dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2019 (für den Beurteilungszeitraum der vorangegangene drei Jahre) erhielt sie die Gesamtnote 9 (Spitzennote; „übertrifft die Anforderungen durch stets herausragende Leistungen“).
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG machen eine Bewerberauswahl erforderlich. Diese Auswahlentscheidung ist grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die hinreichend aktuell und aussagekräftig sein müssen. Beide – Auswahlentscheidung wie dienstliche Beurteilung – sind auf das Statusamt bezogen. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet worden sind (§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Diese Ausrichtung auf das Statusamt gilt auch dann, wenn eine Auswahlentscheidung (nur) über eine Dienstpostenvergabe in Rede steht, die aber – wie oben dargestellt – Vorwirkung für die nachfolgende Vergabe des Statusamtes hat.
Der Grundsatz der auf das Statusamt bezogenen Bestenauswahl ist grundsätzlich auch bei der Festlegung eines Anforderungsprofils zu beachten, in dem der Dienstherr die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden („förderlichen“) Dienstpostens festlegt. Eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ist mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. So leuchtet unmittelbar ein, dass der Dienstherr etwa bei einem festgestellten Bedarf von Lehrern in einer bestimmten Fremdsprache oder in bestimmten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern das Anforderungsprofil auf solche Bewerber eingrenzt, die ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei Behörden mit technisch ausgerichteten Dienstposten etwa ist es denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse technischer Art erfordert.
Ausgehend von diesen Maßstäben stellt das streitgegenständliche Anforderungsprofil keine unzulässige Einschränkung des Bewerberfelds dar.
Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen die geforderten Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Ob das Studium eines Bewerbers schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind, ist im Rahmen dieser ersten Vorauswahl innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens unerheblich. Zu derselben plausiblen Annahme kann der Dienstherr auch aufgrund seiner Erfahrungen mit Absolventen dieser Studienbereiche im Rahmen ihres bisherigen Einsatzes auf Dienstposten gelangen, weil und wenn dieser Einsatz ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht erfolgreich zu bewältigen wäre.
Für die bei Angehörigen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vorgenommene Eingrenzung auf die Studienbereiche „Informatik, Elektro- und Informationstechnik“ und für Absolventen des Studienbereichs Wirtschaftswissenschaften mit einem ebensolchen Schwerpunkt leuchtet dies ohne Weiteres ein.