Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.08.2019 zum Aktenzeichen S 17 SO 303/19 ER entschieden, dass eine Sozialhilfeempfängerin keine Erstattung der Kosten für Verdunklungsvorhänge in Höhe von rund 1.700 Euro vom Sozialamt verlangen kann.
Aus der Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.03.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin beantragte während der Hitzewelle 2019 beim Sozialamt die Übernahme von rund 1.700 Euro für Gardinen und Rollos von einem Raumausstatter. Wegen der unerträglichen Hitze in der Wohnung sei die Sache eilbedürftig. Entsprechend stellte sie beim SG Düsseldorf einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Wenn sie keine Vorhänge bekomme, wolle sie hilfsweise, dass das Sozialamt die Kosten für Hotelübernachtungen trage.
Das SG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht – wenn überhaupt – ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen nur in angemessenem Umfang, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen kann. Unabhängig davon sei die Sache auch nicht eilbedürftig. Von der Hitzewelle seien alle Bürger betroffen. Die Antragstellerin könne sich selbst behelfen, so wie andere Stadtbewohner auch. Sie könne nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen, vorübergehend eine sonnenreflektierende Folie anbringen und sich tagsüber in klimatisierten öffentlichen Räumen aufhalten. Auf die hilfsweise beantragten Hotelübernachtungskosten während der Hitzewelle bestehe erst recht kein Anspruch.
Der Beschluss ist rechtskräftig.