Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 zum Aktenzeichen 4 ORs 71/23 entschieden, dass nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 01.07.2024 ergibt sich:
Der Angeklagte war im Jahr 2022 am Rande eines G-7-Treffens in Münster mit Demonstranten aus dem linken Spektrum aneinandergeraten. Um diese zu provozieren, heftete er sich eine schwarz-weiß-rote Reichsflagge an die Brust, schlug mit der rechten Hand darauf und zeigte mit dem linken Arm zweimal die als Hitlergruß bekannte Geste. Vor dem Landgericht Münster hatte er eingeräumt, gewusst zu haben, dass der mit dem rechten Arm ausgeführte Hitlergruß strafbar ist. Er habe die anderen Personen provozieren wollen, was eine Dummheit gewesen sei. Er habe aber absichtlich den linken Arm benutzt, weil das seiner Ansicht nach nicht verboten sei.
Amts- und Landgericht Münster hatten ihn in erster und zweiter Instanz wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Das Landgericht hatte dabei gegen den nicht vorbestraften und im Wesentlichen geständigen Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro (insgesamt 600 Euro) verhängt. Entgegen der Behauptung des Angeklagten stellte das Landgericht fest, dass er es mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, dass es sich bei seiner Geste um ein verbotenes Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelte.
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision mit Beschluss vom 25. Juni 2024 als unbegründet verworfen. Das Landgericht Münster hat den Angeklagten zu Recht verurteilt. Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte haben entscheiden, dass auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß die Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Grußform darstellt. Angesichts der Schutzrichtung der Vorschrift konnte sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe absichtlich nur den linken Arm zur Provokation der linken Gegner benutzt. Die Vorschrift soll nämlich verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen sich wieder einbürgert. Auf die dabei verfolgten Absichten kommt es nicht an. Solche Kennzeichen sollen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich verbannt werden, damit eine Gewöhnung an diese nicht eintritt (sogenanntes kommunikatives Tabu). Sie sind kein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung.