Das Oberlandesgericht Köln hat am 08.05.2020 zum Aktenzeichen 6 U 241/19 entschieden, dass Verkäufer von Autositzbezügen deutlich darauf hinweisen müssen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 26/2020 vom 18.05.2020 ergibt sich:
Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen. Die Klägerin, eine österreichische Firma, verkauft nach ihrem Vortrag TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Sie hat die Beklagte, eine Firma aus dem Bergischen Land, wegen Angeboten auf Online-Plattformen auf Unterlassung verklagt. Bei diesen Angeboten fand sich kein oder nur ein versteckter Hinweis, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.
Das OLG Köln hat entschieden, dass jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote i.S.v. § 5 a Abs. 3 UWG) deutlich darauf hingewiesen werden muss, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich hierbei um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung. Ohne die Angabe würden sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich sei oder nicht. Daher könnten sie ohne die Information, ob sich der Sitzbezug überhaupt für ihr Fahrzeug eigne, das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen.
Ohne Erfolg blieb die Klage, soweit die Klägerin in den Angeboten zusätzlich den Hinweis gefordert hatte, dass bei Ungeeignetheit für Fahrzeuge mit Seitenairbags eine „Gefahr für Leib und Leben“ bestehe. Bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet seien, ergebe sich, dass die Funktion der Airbags bei Nutzung der Bezüge gestört sein könne, so das Oberlandesgericht. Für die Verbraucher liege damit auf der Hand, dass der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewährleistet sein könne. Eines zusätzlichen Hinweises bedürfe es nicht.
Offen lassen konnte das OLG Köln schließlich, ob der Hinweis auf die Eignung der Bezüge bei jeder Werbung – also auch bei nicht qualifizierten Angeboten – erforderlich sei. Es sei grundsätzlich denkbar, dass etwa im Rahmen von Adwords-Werbung darauf verzichtet werden könne, da bei dieser Werbung begrenzter Platz zur Verfügung stehe. Dann wäre eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären. Wegen der konkreten Fassung der Anträge in diesem Verfahren war die Frage aber nicht zu entscheiden.
Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.