Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2021 zum Aktenzeichen12 Sa 600/21 entschieden, dass im Rahmen der Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt, es als ausreichend zu erachten ist, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger zweifelsfrei bestimmbar ist.
Demnach ist auch eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Betriebe i.S.d. § 24 KSchG, der die Regelung des § 23 KSchG lediglich modifiziert, verfügen regelmäßig nicht über eine Binnen-Leitungsstruktur innerhalb der Gesamtheit ihrer Schiffe bzw. Luftfahrzeuge.
Sie werden gewöhnlicher Weise von Land- oder Bodenbetrieben aus geleitet. Zugleich befinden sich die in § 24 angesprochenen Schiffe bzw. Luftfahrzeuge grundsätzlich in einem grenzüberschreitenden Einsatz.
Nach Ansicht des BAG werden mit der in § 24 Abs. 2 KSchG enthaltenen Fiktion seitens des Gesetzgebers gerade auch Lebenssachverhalte erfasst, bei denen typischerweise Auslandsberührungen zu erwarten sind. Sofern ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens übernimmt, ist hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter inländischer Standorte auch dann kein Betriebsübergang anzunehmen, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.d. § 613a BGB bilden.
Hinsichtlich einer etwaigen Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG ist zu beachten, dass für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
Hierbei ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen.
Macht der Arbeitnehmer geltend, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, so ist er verpflichtet, darzulegen, wie er sich diese vorstellt.
Erst im Anschluss hat der Arbeitgeber eingehend zu erläutern, aus welchen Gründen eine solche Beschäftigung nicht möglich war.
Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax wahrt die Schriftform des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG.
Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG haben keine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige zur Folge.
Die sog. Sektorzulage ist ein schwankender Vergütungsbestandteil, der an die Anzahl der absolvierten Flugstunden anknüpft. Die Rechtslage bei Zahlung einer Sektorzulage aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, ist mit der Rechtslage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergleichbar.
Sofern die Parteien hierzu eine vertragliche Regelung vereinbart haben, stellt diese auch für den vergleichbaren Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart dar.