Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2021 zum Aktenzeichen 10 AZR 16/20 entschieden, dass bei einer Klage auf allein der Art der Beschäftigung seitens eines Arbeitnehmers eine hinreichende Bestimmtheit der Klage vorliegt, wenn im Klageantrag das Berufsbild aufgeführt ist, nach welchem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll bzw. sich auf andere vergleichbare Art und Weise erschließen lässt, worin die Tätigkeit bestehen soll.
Gleiches gilt für die Beschäftigungsklage eines nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrags oder eines Änderungsvertrags ist als Individualvereinbarung durch schlüssiges Verhalten möglich.