Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 19.03.2021 zum Aktenzeichen 2 OLG 4 Ss 13/21 ein Urteil des AG Kiel vom 17.11.2020 zu einem Fall des sogenannten Stealthings aufgehoben und festgestellt, dass das heimliche Abstreifen eines Kondoms während des Geschlechtsverkehrs grundsätzlich den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB erfüllen kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 2/2021 vom 19.03.2021 ergibt sich:
Das AG Kiel hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es die angeklagte Tat nicht für strafbar hielt. Eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgte daher vor dem Amtsgericht nicht. Der Angeklagte musste sich vor dem Amtsgericht Kiel verantworten, weil ihm vorgeworfen worden war, er habe während einer Pause beim Geschlechtsverkehr vom Opfer unbemerkt das Kondom entfernt und den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt. Das Opfer habe den Angeklagten an dem Tag mehrfach zuvor darauf hingewiesen, dass es Geschlechtsverkehr nur mit Kondom wolle. Das Opfer habe erst im Anschluss gemerkt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt habe.
Das OLG Schleswig hat das Urteil des AG Kiel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Erkläre ein Opfer vor dem Geschlechtsverkehr, dass es diesem nur mit Kondom zustimme, so könne das ungeschützte Eindringen auch dann als sexueller Übergriff im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB strafbar sein, wenn das Opfer das Fehlen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs nicht bemerke.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.