Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 28.09.2020 zum Aktenzeichen 9 L 396/20 und 9 L 689/20 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen mangels Gefährdung der Heilquellen keine zusätzliche Bohrungen und Kontrollmessungen bei den Kiesabgrabungen in Bad Oeynhausen durchführen lassen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 29.09.2020 ergibt sich:
Auf dem Stadtgebiet in Bad Oeynhausen sind neun staatlich anerkannte Heilquellen gelegen. Das planfestgestellte Abgrabungsvorhaben der Beigeladenen liegt über 4 km südöstlich dieser Heilquellen. In den Verfahren 9 L 396/20 und 9 L 689/20 sind jedoch lediglich die im südlichen Bereich des Abbaugebiets wesernahen Abbauflächen Gegenstand des Streits. Die Stadt fürchtet, dass ihre Heilquellen durch den Eingriff in den Untergrund gefährdet werden könnten. Eine Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes ist aktuell nicht in Kraft.
1. Im Verfahren 9 L 396/20 war das Begehren der Antragstellerin auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23.05.2018 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 04.09.2019 um weitere Auflagen (u.a. Ausschreibung von Bohr- und Messleistungen, Kontrollmessungen durch Sachverständige sowie betriebliche Kontrollmessungen) gerichtet.
Das VG Minden hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Stadt für ihr Begehren, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planänderungsbeschluss um weitere Auflagen zu ergänzen und die ergänzenden Auflagen für sofort vollziehbar zu erklären, keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass durch den Fortgang der Kiesabgrabung die von der Stadt im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beanspruchte Planergänzung wesentlich erschwert werde.
Im Verfahren 9 L 689/20 hat die Stadt Bad Oeynhausen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache beantragt.
Das VG Minden hat den Eilantrag ebenfalls abgelehnt.
Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so das Verwaltungsgericht. Die Antragstellerin könne sich als Gemeinde lediglich auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Selbstverwaltungsrecht in Form der gemeindlichen Planungshoheit und das zivilrechtlich geschützte Eigentum berufen. Daraus ergebe sich jedoch kein Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Für eine nachteilige und eine dem Kiesabbau entgegenstehende Beeinflussung der Heilquellen sei unter Berücksichtigung der hierzu eingeholten diplom-geologischen Stellungnahme nichts ersichtlich. Darüber hinaus sei nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die Sand- und Kiesabgrabung nachteiligen Einfluss auf die Zusammensetzung der Heilquellenwässer habe. Gegen einen derartigen Einfluss spreche die Entfernung zwischen den Heilquellen und dem Abbaugebiet von mehr als 4 km sowie die Grundwasserfließrichtung in Richtung Weser. Gegen einen Abstrom von Tiefenwasser aus den Heilquellen spreche, dass das Festgestein vom Abbau der darüber liegenden Sande und Kiese nicht berührt werde und damit keine Wassergemeinsamkeiten geschaffen werden. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile für den Beigeladenen, die eine Verzögerung der Abgrabung durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit sich bringen würde, sei ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben.
Das zu den Eilverfahren mitgeführte Hauptsacheverfahren (9 K 2997/18) ist noch anhängig. Ebenfalls anhängig sind weitere Klagen privater Anlieger (9 K 3019/18, 9 K 3020/18, 9 K 3095/18, 9 K 3096/18 und 9 K 3197/18).
Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Münster statthaft.