Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27.07.2023 zum Aktenzeichen 2 K 237/23.WI entschieden, dass das durch den Intendanten des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden gegen einen langjährigen Orchestermusiker ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 10/2023 vom 07.08.2023 ergibt sich:
Beklagt war das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Träger der öffentlichen Einrichtung Hessisches Staatstheater Wiesbaden. Dem Kläger wurde im September 2022 ein unbefristetes Hausverbot für das gesamte Gelände des Staatstheaters erteilt. Ihm war es dadurch weder möglich, Aufführungen des Staatstheaters zu besuchen, noch dort weiter als Gastmusiker zu arbeiten. Hintergrund waren interne Streitigkeiten im Staatstheater hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Orchesterdirektors. Nach der Ansicht des Intendanten habe sich der Kläger in der Presse beleidigend gegenüber dem neuen Orchesterdirektor geäußert, unwahre Behauptungen über den Intendanten aufgestellt und den Hausfrieden gestört.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab der Klage im Rahmen der Beratung am 27.07.2023 im schriftlichen Verfahren statt. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Das Hausverbot sei bereits formell rechtswidrig. Der Intendant sei nicht für den Ausspruch des Hausverbots zuständig gewesen. Das Hausrecht werde als Teil der Theaterverwaltung durch den Geschäftsführenden Direktor ausgeübt. Soweit durch das Hausverbot weitere Tätigkeiten des Klägers als Musiker untersagt worden seien, wäre der Intendant hierfür nur gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Direktor zuständig gewesen.
Auch sei das Hausverbot materiell rechtswidrig. Es sei nicht verhältnismäßig, da es zeitlich unbefristet ausgesprochen worden sei. Der Intendant habe nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden, etwa ein zeitlich befristetes Hausverbot. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei nicht so gravierend, dass es ein unbefristetes Hausverbot rechtfertigen könne. Ob das Hausverbot überhaupt ein legitimes Ziel verfolge und dazu geeignet sei, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten, insbesondere Äußerungen in Zeitungen, zu unterbinden, ließ die Kammer aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Intendanten und der Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots offen.