Haussperling stoppt vorerst den Abriss von Gebäuden im Jahn-Sportpark

05. November 2024 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 4. November 2024 zum Aktenzeichen 24 L 597/24 dem Land Berlin vorläufig untersagt, Abrissarbeiten an bestimmten Bestandsgebäuden des Stadiongeländes im Jahn-Sportpark vorzunehmen, an denen sich Brutstätten des Haussperlings befinden.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 29/2024 vom 04.11.2024 ergibt sich:

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen beabsichtigt gegenwärtig, Gebäude auf dem Gelände des Jahn-Sportparks abzureißen. Für die in einem zweiten Schritt geplante Neuerrichtung des Stadiongebäudes findet derzeit ein noch nicht abgeschlossenes Bebauungsplanverfahren statt. Im Rahmen dieses Planverfahrens ließ die Senatsverwaltung ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellen. Nach diesem Gutachten würden bei Umsetzung des Bauvorhabens zwar Brutstätten diverser geschützter Vogel- und Fledermausarten zerstört; das Vorhaben verstoße aber nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote, weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen – insbesondere durch Errichtung von Sperlingshäusern – weiterhin erfüllt werden könnten. Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, ist der Auffassung, dass bei Fortgang der Abrissarten ein irreparabler Schaden für die betroffenen Tierarten drohe.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem Land die Abrissarbeiten hinsichtlich derjenigen Stadionteile, an denen sich Brutstätten des Haussperlings befinden, vorläufig untersagt. Dies betrifft das östliche Tribünengebäude, die westliche Gegentribüne, die Sanitärgebäude (WC) Nord und Süd, das Trafogebäude alt und das Trafogebäude Südost. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Verlust von insgesamt 94 Brutstätten durch die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Sperlingshäuser ausreichend kompensiert werden könne. Denn es sei bereits nicht ersichtlich, dass deren Aufstellung rechtzeitig vor Beginn der Abrissarbeiten gewährleistet sei. Zudem sei die Wirksamkeit der Sperlingshäuser nicht hinreichend gesichert. So habe die oberste Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sperlingshäuser erfahrungsgemäß verhältnismäßig schlecht angenommen würden. Diese Zweifel habe der Antragsgegner im Eilverfahren nicht auszuräumen vermocht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.