Das Verwaltungsgericht Köln hat am 15.02.2022 zum Aktenzeichen 6 K 3228/19 entschieden, dass die Stiftung Haus der Geschichte der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. „Schabowski-Zettels“ erteilen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 15.02.2022 ergibt sich:
Der Klage eines Journalisten wurde somit teilweise stattgegeben.
Beim „Schabowski-Zettel“ handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei (SED) Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Das Haus der Geschichte übernahm den „Schabowski-Zettel“ im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn von einem Veräußerer zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den „Schabowski-Zettel“ zuvor von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben.
Der Kläger begehrte vom Haus der Geschichte zur Aufklärung der weiteren Erwerbshintergründe Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Auskunftserteilung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehe. Dem Zweitverkäufer sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Ferner sei die Stiftung, falls sie potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten überwiege. Es bestehe mit Blick darauf, dass das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstellungsstücke – wie der „Schabowski-Zettel“ – mit staatlichen Geldern erworben würden, ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe. Demgegenüber komme der vorgetragenen Anonymitätszusage mangels Angaben darüber, aus welchen Gründen der Zweitverkäufer anonym bleiben wolle, kein erhebliches Gewicht zu. Die Stiftung sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen.
Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.