Der Hauptausschuss hat am späten Dienstagabend den Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gebilligt.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 1093 vom 17.11.2021 ergibt sich:
Für den in den Beratungen noch deutlich veränderten und ergänzten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/15 – PDF, 559 KB, Beschlussempfehlung: BT-Drs. 20/78 – PDF, 1,2 MB) stimmten die künftigen „Ampel“-Koalitionäre, die AfD-Fraktion votierte dagegen, die Fraktionen von Union und Linke enthielten sich.
Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden. Zugleich soll die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November auslaufen.
Geplant ist die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in § 28a IfSG. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Auflagen zu beschließen.
In § 28a Abs. 7 IfSG werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.
Genannt werden die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.
Nach Kritik aus der Politik und von Experten wurde der Katalog um weitere Möglichkeiten für Schutzvorkehrungen ergänzt. Dazu legten SPD, Grüne und FDP 16 Änderungsanträge vor, mit denen die möglichen Schutzvorkehrungen nochmals deutlich ausgeweitet wurden. Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage auch künftig Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. Die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen soll aber ausgeschlossen sein.
Die künftigen Koalitionäre haben sich ferner auf eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr verständigt. Beschäftigte sollen außerdem, wenn möglich, von zu Hause aus arbeiten (Homeoffice). Um sogenannte vulnerable Gruppen besser zu schützen, also insbesondere ältere Menschen, ist in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vorgesehen.
Krankenhäuser bekommen für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen, einen Versorgungsaufschlag. Der Gesetzentwurf beinhaltet zudem die Fortführung sozialer und wirtschaftlicher Schutzschirme.
Schließlich werden das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe gestellt. Auch unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen und Bescheinigungen werden bestraft.