Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Beschluss vom 15.12.2020 zum Aktenzeichen L 9 AS 535/20 B ER entschieden, dass Teilzeit-Studierende, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sind, Arbeitslosengeld II beanspruchen können.
Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 1/2021 vom 12.01.2021 ergibt sich:
Ein 1978 geborener und an Epilepsie erkrankter Mann studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm im Jahr 2018 ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Die Universität gewährte dem in Gießen lebenden Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit. Sein BAföG-Antrag wurde im Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels abgelehnt. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeitslosengeld II ab.
Das LSG Darmstadt hat das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.
Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.