Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 23.07.2021 zum Aktenzeichen 3 K 800/20.KO entschieden, dass im Zuge des Verbots des „Hells Angels Motorradclubs Bonn“ die Sicherstellung einer Harley-Davidson eines ehemaligen Vereinsmitglieds zulässig war.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 26/2021 vom 30.07.2021 ergibt sich:
Zur effektiven Durchsetzung der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren, durch die der „Hells Angels Motorradclub Bonn“ verboten und aufgelöst worden war (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung Nr. 25/2021), stellte der beklagte Landkreis das im Eigentum eines Vereinsmitglieds stehende Motorrad sicher. Hiermit war der Eigentümer nicht einverstanden und erhob Widerspruch. Er machte u. a. geltend, bei dem Motorrad handele es sich um sein Privatvermögen. Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Sicherstellung, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Motorrad zur Förderung der strafrechtswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt gewesen sei. Speziell die schweren Motorräder der Marke Harley-Davidson dienten – im Zusammenspiel mit der einheitlichen Bekleidung der Vereinsmitglieder (schwarze Jacken bzw. Kutten) – dazu, eine Drohkulisse zu erzeugen und so z. B. konkurrierende Motorradclubs einzuschüchtern. Der Kläger habe sich mit seinem Fahrzeug auch an entsprechenden Machtdemonstrationen beteiligt. Zudem sei durch die Krafträder das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb des Vereins gestärkt; so seien seine verbotenen Ziele ideell gefördert worden. Dies rechtfertige die Maßnahme.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.