Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.05.2019 zum Aktenzeichen 3 KO 620/18 entschieden, dass die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach dem bei der Kommunalwahl 2014 in den Stadtrat gewählten NPD-Stadtratsmitglied im Zuge seiner Verpflichtung als Mitglied des Stadtrats nicht den Handschlag verweigern durfte.
§ 24 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung bestimmt:
„Die Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten. Verweigert ein Gemeinderatsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.“
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts haben nun festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig und unmissverständlich die Pflicht des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ergibt, die Verpflichtung des neu gewählten Stadtratsmitgliedes durch Handschlag zu bestätigen.