Hamburg möchte Opfer schwerer sexueller Gewalt besser vor belastenden Zeugenvernehmungen schützen.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 12.02.2021 ergibt sich:
Am 12. Februar 2021 stellte das Land dazu einen Gesetzesantrag im Plenum vor. Er wurde zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen.
Vernehmung nur durch Gerichtsvorsitzende
Hamburgs Vorschlag: Geschädigte Zeuginnen und Zeugen in Strafprozessen wegen des Verdachts schwerer Sexualstraftaten sollen künftig grundsätzlich nur von den Vorsitzenden Richterinnen und Richtern vernommen werden, nicht mehr durch andere Verfahrensbeteiligte wie z.B. die Staatsanwaltschaft oder Verteidigung. Eine entsprechende Regelung gibt es in der Strafprozessordnung derzeit schon für minderjährige Opferzeugen.
Fragen der anderen Prozessbeteiligten könnten über die Vorsitzenden gestellt werden. Eine direkte Befragung der Geschädigten wäre aber nur möglich, wenn die Vorsitzenden dies für notwendig und vertretbar erachten.
Retraumatisierung vermeiden
Zur Begründung führt Hamburg aus: Für Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung könne die Vernehmung vor Gericht eine erhebliche psychologische Belastung bedeuten. Sie drohten, zum zweiten Mal zum Opfer zu werden, wenn sie durch eine Vielzahl von frageberechtigten Verfahrensbeteiligten zum Teil auch mit nicht sachdienlichen Fragen zu intimsten Sachverhalten befragt werden.
Nächster Schritt: Beratung im Fachausschuss
Der Rechtsausschuss befasst sich in der folgenden Woche mit dem Hamburger Vorschlag. Sobald er seine Beratungen abgeschlossen hat, wird die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung genommen – dann zur Abstimmung über die Frage, ob der Bundesrat den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.
Weitere Informationen
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (BR-Drs. 80/21 – PDF, 369 KB)