Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 30.03.2020 zum Aktenzeichen 1 B 277/19 MD ein behördliches Verbot des Haltens und Betreuens von landwirtschaftlichen Nutztieren bestätigt, da der Antragsteller wiederholt und grob gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung verstoßen und dadurch Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 2/2020 vom 09.04.2020 ergibt sich:
Im Wege eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der Eigentümer eines Rinderzuchtbetriebes gegen ein ihm gegenüber erlassenes Verbot des Haltens und Betreuens von landwirtschaftlichen Nutztieren gewandt. Die Behörde hatte den Sofortvollzug dieses Verbotes angeordnet. In der Verbotsverfügung wurden dem Antragsteller durch den Beklagten Landkreis wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen. Dabei stützte sich der Landkreis auf amtstierärztliche Kontrollberichte zu verschiedenen Kontrolltagen.
Das VG Magdeburg hat den Antrag abgelehnt, soweit dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für das Haltungs- und Betreuungsverbot erfüllt. Dies werde insbesondere durch die amtstierärztlichen Kontrollberichte, deren Aussage das Gericht nicht in Zweifel gezogen habe, gestützt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller wiederholt und grob gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung verstoßen und dadurch Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt habe. Das Verwaltungsgericht sah keinen Anlass, die amtstierärztliche Prognose, der Antragsteller werde auch in Zukunft erneut in erheblicher Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und dadurch den Tieren Leid, Schmerzen und Schaden zufügen, anzuzweifeln.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.