Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.01.2020 zum Aktenzeichen 23 K 8014/17 die Klage des Tierschutzvereins Animal Rights Watch e.V. (ARIWA) gegen die Stadt Düsseldorf, mit dem die Organisation ein generelles Verbot der Haltung von Speisehummern begehrt hat, als unzulässig abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 3/2020 vom 24.01.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Stadt ein solches umfassendes Verbot schon grundsätzlich nicht erlassen. Der Kläger wolle hier keinen konkreten, sondern einen generellen Sachverhalt abstrakt geregelt wissen. Hierfür bedürfe es aber eines Gesetzes, das die Stadt nicht erlassen könne. Unabhängig davon sei die Klage unzulässig, weil das Klagerecht von ARIWA auf Grundlage des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) entfallen sei. Das Gesetz sei von vornherein befristet gewesen, zuletzt bis zum 31.12.2018. Der Gesetzgeber habe das Gesetz bewusst nicht verlängert und auch keine Übergangsregelung für bereits anhängige Klageverfahren geschaffen. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass seine im Jahr 2017 erhobene Klage aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als zulässig behandelt werden müsse.
Vielmehr gelte der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Damit folgt das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 05.07.2019 – 20 A 1165/16).
Dem Antrag des Klägers, die Sprungrevision zum BVerwG zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen.
Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.