Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2024 zum Aktenzeichen 2 BvR 1457/23 entschieden, dass ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer verfassungswidrig ist.
Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2022 setzte der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro fest. Hintergrund war der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 6. Oktober 2022 als Halter und Fahrer eines Pkw die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde unter Verstoß gegen Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Mit angegriffenem Urteil vom 23. Mai 2023 verhängte das Amtsgericht Siegburg daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 6. Oktober 2022 um etwa 14:30 Uhr geparkt und unter der Frontscheibe eine Parkscheibe ausgelegt habe, die als Ankunftszeit 14:30 Uhr ausgewiesen habe. Um 17:35 Uhr habe sich das Fahrzeug nach wie vor unbewegt auf dem Parkplatz befunden. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Anordnung der zulässigen Höchstparkdauer und seine Überschreitung derselben erkennen können und müssen.
Der Beschwerdeführer habe geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basierten auf den Angaben im Bußgeldbescheid, die der Beschwerdeführer bestätigt habe, und auf der verlesenen Auskunft des Fahreignungsregisters. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei.
Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der Beschwerdeführer namentlich damit begründete, dass der Rückschluss auf ihn als Nutzer des Fahrzeugs allein aus der Haltereigenschaft fehlerhaft sei, verwarf das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12. September 2023 – III-1 ORbs 292/23 – als unbegründet, da eine Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten sei.
Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Das Amtsgericht verstößt mit der angegriffenen Entscheidung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot. Das angegriffene Urteil enthält keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Variante 3 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstößt. Das Amtsgericht hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei. Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden.
Angesichts der dargestellten zwischenzeitlich einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.