Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.06.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 843/20 entschieden, dass die halbjährliche Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung selbst dann keinen Bestandteil des nach der Versorgungsordnung für die Betriebsrente zugrunde zu legenden letzten Monatsgehalts darstellt, wenn ursprünglich einmonatlicher Erstattungsanspruch bestanden hat.
Sofern der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht leistet, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung dauerhaft unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden.
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.