Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.05.2021 zum Aktenzeichen VIII ZB 9/20 entschieden, dass eine nicht erfolgreich per beA versandter Schriftsatz nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt, wenn der fehlerhafte Versand erkennbar war.
Gegen das zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen werde.
Die Klägerin hat daraufhin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung zugleich begründet.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sie -unter Beifügung verschiedener Auszüge aus dem Protokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) ihrer Prozessbevollmächtigten ausgeführt, die bei letzterer seit vier Jahren beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Berufungsbegründung fristgerecht per beA an das Berufungsgericht versandt.
An diesem Tag seien vier weitere Übermittlungen erfolgt, die ohne Beanstandung geblieben seien.
Alle Nachrichten seien laut Protokoll an das beA übermittelt worden.
Ihre Prozessbevollmächtigte nutze das beA täglich, ohne dass es bei der Übersendung von bis-her 170 Nachrichten zu Beanstandungen gekommen sei.
Für das Büropersonal gebe es die Arbeitsanweisung, dass eine Frist aus dem Fristenkalender „erst nach Überprüfung der Erledigung und Anweisung durch die“ Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestrichen werden dürfe.
Beim Versand von Nachrichten über das beA erfolge eine Überprüfung „insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen“.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt worden. Fehler seien hierbei nicht zu erkennen gewesen
Das Berufungsgericht danach die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert.
In dem von dieser sodann übersandten Übermittlungsprotokoll befindet sich unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, die Angabe: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden.“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ außerdem die Angabe: „Fehlerhaft“.
Das Berufungsgericht hat daraufhin den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen.
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde.
Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war.
Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs.5 Satz2 ZPO zu kontrollieren ist.
Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.