Haftung für Verkehrsunfall: Mitverschulden eines elfjährigen Kindes beim Überqueren der Straße?

31. Mai 2021 -

Das Oberlandesgericht Celle hat am 19.05.2021 zum Aktenzeichen 14 U 129/20 entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein elfjähriges Kind beim Überqueren einer Straße ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, die situationsbedingte Überforderung eines Kindes, eine Gefahrenlage im Straßenverkehr richtig einzuschätzen, berücksichtigt werden muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Celle vom 31.05.2021 ergibt sich:

Am 21. Dezember 2012 überquerte die damals 11-jährige Klägerin als letztes von vier Kindern kurz vor 8:00 Uhr morgens im Dunkeln eine Straße in der Nähe ihrer Schule in Stolzenau. Eines der vorausgehenden Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Dieser Gruppe näherte sich ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h anstatt erlaubter 50 km/h. Kurz bevor die Klägerin den Bürgersteig erreichte, erfasste das Fahrzeug sie. Die Klägerin erlitt durch den Unfall insbesondere einen Beckenbruch, einen Dammriss und eine Mittelgesichtsprellung und wurde mehrtägig stationär behandelt. Sie verlangt von dem Fahrer, der Halterin und der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs ein Schmerzensgeld und die Verpflichtung, für künftige unfallbedingte Schäden aufzukommen.
Das Landgericht Verden hat in erster Instanz ein Mitverschulden der Klägerin angenommen, aufgrund dessen ihre Ansprüche um 25 % gemindert seien.

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat der Klägerin demgegenüber in vollem Umfang Recht gegeben.

Der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe den Unfall jedenfalls ganz überwiegend verschuldet. Nach § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen ist. Hier hätte der Fahrer sein Fahrverhalten sofort anpassen müssen, als er die Kinder im Straßenbereich wahrnahm. Darüber hinaus hätte er den Unfall auch verhindern können, wenn er nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.

Zwar hatte sich das Kind ebenfalls falsch verhalten. Entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO hatte es beim Überqueren der Straße den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehr nicht ausreichend beachtet. Nach der Überzeugung des Senats traf es insoweit aber kein Verschulden. Nach § 828 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Kinder ohnehin erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres für Unfälle im Straßenverkehr verantwortlich sein. Hier kam hinzu, dass das nur unwesentlich ältere Kind nachvollziehbarer Weise überfordert war, weil es sich schon auf der Straße befand, als es das Fahrzeug wahrnahm, Entfernung und Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs auch aufgrund der Dunkelheit falsch einschätzte und reflexhaft die falsche Entscheidung traf, der Gruppe hinterherzulaufen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass sich das Kind richtig verhalten werde.

Der Senat hat deshalb nicht nur die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin ihren materiellen Schaden vollständig zu ersetzen. Er hat sie auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, das mit insgesamt 35.000 € noch deutlich über den Vorstellungen der Klägerin selbst liegt. Die Klägerin hatte schwere Verletzungen und Dauerschäden, u.a. im Genitalbereich, mit möglichen Risiken auch bei späteren Schwangerschaften erlitten. Aufgrund ihres jungen Alters hatte und hat sie noch lange an den Verletzungsfolgen zu tragen. Dies war bei der Schmerzensgeldbemessung bislang nicht berücksichtigt worden.