Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.10.2019 zum Aktenzeichen 7 U 86/18 entschieden, dass ein Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf durch einen freilaufenden Hund Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann, auch wenn nicht feststellbar ist, ob er im Rahmen des Gerangels zwischen beiden Hunden von seinem eigenen Hund oder dem freilaufenden Hund gebissen wurde.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.10.2019 ergibt sich:
Der Kläger war im November 2015 mit seinem Hund, einer Bulldogge, im Bereich Weinheim spazieren. Der Hund des Klägers war angeleint. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.
Das LG Mannheim hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, ob der Kläger von seinem eigenen Hund oder dem Hund der Beklagten gebissen wurde. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das OLG Karlsruhe hat der Berufung stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht auf die Frage an, welcher Hund den Kläger gebissen hat. Der Terrier der Beklagten habe die Verletzung des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt sei und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben seiner Halterin „nicht mochte“, eine Rauferei begonnen habe. Der Hundehalterin sei in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt gewesen sei, da dieser wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte.
Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt habe, sei nicht feststellbar. Die Beklagte hafte damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden sei, nämlich Verdienstausfall i.H.v. 3.100 Euro. Bei der Höhe des außerdem zugesprochenen Schmerzensgeldes von 2.000 Euro hat das Oberlandesgericht die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt.