Das Landgericht Krefeld hat am 05.05.2021 zum Aktenzeichen 2 S 18/19 entschieden, dass ein Vermieter nur dann für den Tod eines Wohnungsmieters infolge einer Legionelleninfektion haftet, wenn nachgewiesen wird, dass die Trinkwasseranlage mit dem den Tod verursachten Legionellenerreger kontaminiert ist.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 07.09.2021 ergibt sich:
Vorliegend hatte sich das LG Krefeld mit dem folgenden Sachverhalt auseinanderzusetzen: Im September 2015 verstarb ein Wohnungsmieter in Nordrhein-Westfalen an einer Legionelleninfektion. In der Folge machte die Ehefrau die Vermieter der Wohnung für den Tod verantwortlich und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptete, dass die Trinkwasseranlage mit Legionellen kontaminiert sei. Ein Sachverständiger stellte in mehreren Wasserproben zwar den Legionellenerreger der Serogruppe 2-14 nach, nicht jedoch den zum Tode des Mieters führenden Erregertyp der Serogruppe 1. Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste AG Kempen wies aus diesem Grund die Klage ab.
Das Landgericht Kempen bestätigte nunmehr in der Berufungsinstanz die Entscheidung des Amtsgerichts.
Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass sich der Ehemann der Klägerin die zu seinem Tod führende Legionelleninfektion durch kontaminiertes Trinkwasser der Mietwohnung zugezogen hat. Die Nachweispflicht treffe die Klägerin. Denn der Erregertyp der Serogruppe 1 ist nicht aufgefunden worden. Nach Auffassung des Landgerichts komme zumindest potentiell auch der Arbeitsplatz des Verstorbenen als Infektionsort in Betracht. Denn dort habe er sich während der Inkubationszeit aufgehalten und zudem habe sich dort eine Kollegin des Verstorbenen ebenfalls eine Infektion mit dem Erreger der Serogruppe 1 zugezogen.