Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 28.12.2022 zum Aktenzeichen 3 O 80/21 entschieden, dass der Hufschmied haftet, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird und ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss.
Aus der Entscheidung des Monats Januar 2023 ergibt sich:
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Gestüt und hält mehrere Pferde für den nationalen und internationalen Vielseitigkeitssport. Der Beklagte ist Hufschmied und beschlug an einem Tag im Oktober 2019 auf dem Gestüt der Klägerin insgesamt vier Pferde neu bzw. frisch, darunter auch das streitgegenständliche Dressurpferd D.
Unmittelbar nach dem Beschlagen führte eine Mitarbeiterin der Klägerin das Pferd D. zurück in die Box, bevor es gegen späten Nachmittag von einem Mitarbeiter der Klägerin zur Vorbereitung eines Ausrittes gesattelt und eine Hufreinigung durchgeführt wurde. Eine Gesellschafterin der Klägerin führte mit dem Pferd D. sodann einen leichten Ausritt von nicht mehr als 30 Minuten durch.
Am nächsten Morgen fand eine Mitarbeiterin der Klägerin das Pferd D. mit Stocklahmheit im Stall liegend vor. Das Pferd konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Der hinzugerufene Mitarbeiter M. entdeckte einen alten ca. 3,5 cm langen Nagel im Hufstrahl und entfernte diesen. Das Pferd D. wurde auf Rat einer Pferdeklinik umgehend in diese verbracht und dort ärztlich behandelt.
Die Klägerin behauptet, die Stute habe vor dem Beschlagen durch den Beklagten keine Probleme mit den Hufen gehabt. Der Beklagte sei für die Verletzung des Dressurpferdes D. verantwortlich, weil er seinen Arbeitsplatz in Unordnung versetzt und es so ermöglicht habe, dass das Pferd D. in einen auf dem Boden liegenden Nagel getreten sei.
Mit Ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz des von ihr errechneten Schadens von insgesamt 33.670,91 €.
Die Entscheidung:
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.
Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagte gegen eine ihm obliegende Schutzpflicht verstoßen habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Dressurpferd D. beim Beschlagen durch den Beklagten mit der vorderen rechten Hufe in einen alten Nagel getreten sei und sich dieser in den Hufstrahl bohrte.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der informatorischen Anhörung der Gesellschafterin der Klägerin, sei die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte für die eingetretene Verletzung des Pferdes verantwortlich sei. Die Tatsache, dass bei der Vorbereitung des Pferdes D. zum Ausritt am späten Nachmittag der Nagel nicht aufgefunden, obwohl die Hufen ausgekratzt wurden, begründen nicht auszuräumende Zweifel daran, ob das Dressurpferd D. tatsächlich während des Beschlagens oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem auf dem Gestüt herumliegenden alten Nagel getreten ist.
In der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich feststellen, dass andere Umstände als ein unordentlicher Arbeitsplatz des Beklagten die Ursache für die Verletzung des Pferdes D. bilden können und sich insbesondere der Zeitpunkt der Verletzung nicht sicher auf den Zeitraum vor dem Ausritt eingrenzen lässt, weshalb der klagenden Partei die Beweisführung für eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht gelingt.