Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19. Juli 2018 zum Aktenzeichen VII ZR 251/17 entschieden, dass einem Kunden, der sein Fahrzeug in eine Waschstraße verbringt, ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Im konkreten Fall hat ein Mann sein Auto in eine Waschstraße gefahren. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Ein Waschstraßen-Kunde vor dem Mann hat auf die Bremse seines Fahrzeuges getreten und das Auto des Mannes wurde auf das Auto des Vordermanns aufgeschoben.
Die Richter des BGH stellten nun fest, dass bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße besteht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Die Richter führten zwar auch aus, dass technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich sind. Und auch eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, sei wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.
Treten Schädigungen auf, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Der Waschstraßenbetreiber hätte somit dem Kunden den Hinweis erteilen müssen, dass er während des Waschvorganges nicht seine Bremse treten darf, da dies sonst zur Folge hat, dass das dahinter befindliche Auto auf das Auto des Vordermannes aufgeschoben wird.
Da der Waschstraßenbetreiber dies nicht tat, ist er haftbar.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei Waschstraßen-Schäden.