Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 07.01.2020 zum Aktenzeichen 12 U 518/19 entschieden, dass nicht angeschnallte Beifahrer beim Verkehrsunfall Mitschuld an ihren Verletzungen oder gar dem Tod tragen und zwar auch dann, wenn dem Fahrer ein schwerer Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 34/2020 vom 17.07.2020 ergibt sich:
Voraussetzung sei, dass der Beifahrer unverletzt überlebt hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre, so das Oberlandesgericht.
Der Fahrer schlief während der Fahrt auf einer Autobahn ein und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall. Der nicht angeschnallte Beifahrer starb durch diesen Unfall. Dessen Sohn macht Schadensersatz gegen den Fahrer geltend.
Das Landgericht hatte in erster Instanz die Haftung des Beklagten zu zwei Drittel festgelegt. Der verstorbene Mitfahrer trage eine Mitschuld von einem Drittel. Er habe sich nicht angeschnallt.
Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt das Mitverschulden des verstorbenen Mitfahrers in dem Umstand, dass er wahrscheinlich unverletzt überlebt hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Eine mögliche Mithaftung zu 50% scheide wegen des groben und schweren Verkehrsverstoßes des Fahrers aus. Der Fahrer sei schließlich auf der Autobahn eingeschlafen. Dies sei ein schwerer Verkehrsverstoß. Der Sohn des Beifahrers müsse sich den Verstoß des Vaters gegen die Anschnallpflicht mindernd anrechnen lassen.