Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 23.06.2020 zum Aktenzeichen 5 Ns 7/20 einen Mann wegen rassistischer und gewalttätiger Facebook-Posts zu einer Haftstrafe von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 38/2020 vom 24.06.2020 ergibt sich:
Der Angeklagte war im November 2019 vom AG Meppen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte 2016 und 2017 zwei Beiträge in dem sozialen Netzwerk „Facebook“ veröffentlicht. Darin hatte er sich in einem Fall in rassistisch-abwertender Weise über Menschen nordafrikanischer Herkunft geäußert. Im zweiten Fall hatte der Angeklagte ein Bild der Bundeskanzlerin mit dem Text „Erschießen“ und der Aufforderung, mit Waffengewalt gegen die Kanzlerin vorzugehen, gepostet. Dies wertete das Amtsgericht als Volksverhetzung und öffentliche Aufforderung zu einer Straftat. Für die Verwirklichung der Straftatbestände war es dabei aus Sicht des Amtsgerichts unerheblich, ob der Beitrag für jedermann sichtbar war oder der Zugriff auf die mehreren hundert „Facebook-Freunde“ des Angeklagten beschränkt war. Ebenso unerheblich war es in den Augen des Amtsgerichts, ob der Angeklagte einen der Beiträge selbst verfasst oder lediglich geteilt hatte.
Gegen die vom Amtsgericht verhängte Haftstrafe wandte der Angeklagte sich mit der Berufung zum LG Osnabrück.
Gleich zu Beginn der Verhandlung zeigte der Angeklagte sich jedoch einsichtig. Er wiederholte sein schon in erster Instanz abgelegtes Geständnis und distanzierte sich vom Inhalt der Beiträge. Die Berufung beschränkte er auf das Strafmaß. Damit fand er zum Teil Gehör.
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft bestätigte das LG Osnabrück die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen, setzte die Strafe aber, anders als das Amtsgericht, zur Bewährung aus.
Dies sah das Landgericht wie die Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt an, weil der Angeklagte sich nach der erstinstanzlichen Verurteilung erkennbar um Wohlverhalten bemüht habe. Unter anderem hatte er sich einen neuen Arbeitsplatz gesucht. Die Verteidigung hatte ebenfalls eine Bewährungsstrafe beantragt.
Das Urteil ist rechtskräftig. Alle Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet.