Der Bundesgerichtshof hat Beschluss vom 24.10.2019 zum Aktenzeichen 4 StR 200/19 hat die Verurteilung eines Schwimmlehrers wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schwimmschülerinnen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe bestätigt.
Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2019 v. 28.11.2019
Das LG Baden-Baden hatte den Angeklagten u.a. wegen – zum Teil schweren – sexuellen Missbrauchs von Kindern in 133 Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die abgeurteilten Straftaten verübte der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Leiter von Kinderschwimmkursen in Hallenbädern in Baden. Betroffen von den Sexualdelikten waren 32 Mädchen im Alter zwischen vier und elf Jahren. Die Tatgeschehen wurden zum Teil vom Angeklagten gefilmt.
Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil zum Schuldspruch und im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren bestätigt.
Nach Auffassung des BGH hat sich die Verurteilung insoweit als rechtsfehlerfrei erwiesen.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat der BGH indessen beanstandet, weil die Begründung des Landgerichts für das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten nicht frei von Rechtsfehlern war. Insoweit bedürfe die Sache nochmaliger Prüfung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts.