Das Oberlandesgericht Celle hat am 12.04.2021 zum Aktenzeichen 5 StS 2/20 einen 50-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Aus der Pressemitteilung des OLG Celle vom 13.04.2021 ergibt sich:
Der Senat ist nach der 11-tägigen Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der Angeklagte zunächst als sogenannter Frontarbeiter in die PKK eintrat und zumindest von März 2018 bis Ende Mai 2019 deren Verantwortlicher für den Raum Wesermarsch war. Er sammelte zugunsten der PKK Spenden, die er an die nächsthöhere Ebene in der Kaderhierarchie weiterleitete. Darüber hinaus organisierte er zur Unterstützung der PKK Aktionen und Proteste und mobilisierte hierfür Teilnehmer. Dabei war ihm bewusst, dass die PKK versuchte, ihre Ziele in der Türkei auch durch Begehung von Mord und Totschlag zu verwirklichen.
Der Angeklagte hatte zwar die Tathandlungen als solche eingeräumt, aber bestritten, Mitglied der PKK gewesen zu sein oder auch nur wissentlich deren Ziele gefördert zu haben. Vielmehr habe er nur die Kämpfe der kurdischen Zivilbevölkerung gegen den IS unterstützen wollen. Dies hat der Senat aber als bloße Schutzbehauptung gewertet. Insbesondere aufgrund der Aussagen der ermittelnden Kriminalbeamten und der Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachungen stehe vielmehr fest, dass der Angeklagte dem Gebietsleiter der PKK in Bremen hierarchisch untergeordnet gewesen sei und von diesem Anweisungen entgegengenommen habe.
Der Senat hat zugunsten des Angeklagten dessen uneigennützige Tatmotivation vor dem Hintergrund langjähriger Unterdrückung des kurdischen Volkes berücksichtigt. Auch war der Angeklagte selbst nicht an der Planung und Vorbereitung der terroristischen Taten der PKK beteiligt. Andererseits hatte er als Bindeglied zwischen den Gebietsleitern und den örtlichen Aktivisten und Unterstützern eine nicht unerhebliche Bedeutung. Unter anderem aufgrund der fortdauernden Solidarität und inneren Verbundenheit des Angeklagten zur PKK, von deren Zwecken und Zielen er sich nach Überzeugung des Senats nicht distanziert hat, war die verhängte Freiheitsstrafe auch nicht zur Bewährung auszusetzen. Schließlich hat der Senat die Einziehung der durch den Angeklagten eingenommenen Spenden und Beiträge in Höhe von 8.845 € angeordnet.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die Verteidigung des Angeklagten hatte einen Freispruch, hilfsweise eine Bewährungsstrafe beantragt. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können das Urteil innerhalb einer Woche mit der Revision angreifen.