Das Verwaltungsgericht Tier hat mit Urteil vom 18. April 2019 zum Aktenzeichen 3 K 5369/18.TR entschieden, dass eine Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst entfernt werden konnte, weil diese gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) verstoßen hat.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 12/2019 vom 24.06.2019 ergibt sich:
Die Beamtin war über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Hierbei kam es unter Verschleierung der wahren Identität zu umfangreichem Briefverkehr – u.a. mit Offenbarung sexueller Vorlieben und Phantasien sowie einer avisierten gemeinsamen Zukunft – sowie zur Überlassung von privaten Fotos mit pornographischen Selbstaufnahmen; ferner hat die Beamtin ein Armband und ein T-Shirt des Gefangenen unerlaubt mit nach Hause genommen. Eine Offenbarung der Beziehung und des Briefkontakts gegenüber der Anstaltsleitung erfolgte nicht. Nachdem die Beziehung im Rahmen einer Postkontrolle des Gefangenen aufgefallen war, leitete das Land ein Disziplinarverfahren gegen die beklagte Beamtin ein und hat schließlich Disziplinarklage erhoben.
Mit Urteil vom 18. April 2019 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die Beklagte aus dem Dienst entfernt. Zur Begründung führten die Richter aus, das Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangenen mit umfangreichem Briefverkehr und Austausch privater Gegenstände verletze das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot. Zudem habe die Beklagte den Melde- und Offenbarungspflichten gegenüber der Anstaltsleitung zuwidergehandelt. Mit diesen Verhaltensweisen habe sie ein schweres Dienstvergehen begangen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen. Die Beklagte habe im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Sie habe aus eigensinnigen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen, was einer Vertrauensbasis sowohl aus Sicht des Dienstherrn als auch aus Sicht der Allgemeinheit die Grundlage entziehe. Indem sie dem Gefangenen pornographische Aufnahmen von sich sowie Bilder ihrer Wohnstätte und ihres Grundstücks überlassen habe, habe sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht. Selbst nachdem der Gefangene verlegt und das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, habe sie über Dritte versucht, ihr distanzloses Verhalten zum Gefangenen aufrechtzuerhalten. Schließlich habe die Beklagte sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung völlig uneinsichtig insbesondere hinsichtlich des Umstands ihrer Erpressbarkeit gezeigt. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung in der Zukunft sei damit nachhaltig zerstört.