Das Bundeskabinett hat am 13.11.2019 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen durch Änderungen von § 201a StGB beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 13.11.2019 ergibt sich:
Schutz vor bloßstellenden Aufnahmen von Verstorbenen
Nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Der postmortale Persönlichkeitsschutz, der über den Tod eines Menschen hinausreicht und zivilrechtlich etwa durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt ist, war hier bislang nicht strafrechtlich abgesichert. Diese Lücke wird durch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzentwurf geschlossen.
Schutz der Intimsphäre vor heimlichen Aufnahmen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass künftig das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar ist, wenn diese (z.B. durch die Kleidung oder ein Handtuch) gegen Anblick geschützt sind.
Nach der bisherigen Rechtslage können sich Betroffene gegen heimliche Bildaufnahmen zivilrechtlich wehren und beispielsweise die Löschung verlangen. Daneben kann „Upskirting“ als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Strafbar war dieses Verhalten in der Regel bislang nicht.