Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 25.06.2021 zum Aktenzeichen 6 B 10782/21.OVG entschieden, dass für die Hängeseilbrücke „Geierlay“ die Beschränkungen, die nach der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 18.06.2021 für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen vorgeschrieben sind, gelten.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 20/2021 vom 29.06.2021 ergibt sich:
Die Ortsgemeinde Mörsdorf wandte sich mit einem gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis gerichteten Eilantrag gegen die Einstufung der Hängebrücke „Geierlay“ als freizeitparkähnliche Einrichtung im Sinne der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Sie machte geltend, bei der Brücke handele sich um einen Teil eines Wanderwegs, der diesen Vorgaben nicht unterliege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 21/2021). Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.
Nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung seien Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen geöffnet, allerdings nur unter Beachtung bestimmter Schutzmaßnahmen, wie u.a. das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und in bestimmten Konstellationen die Maskenpflicht. Bei der Hängeseilbrücke „Geierlay“ handele es sich um eine freizeitparkähnliche Einrichtung im Sinne der Verordnung. Hierunter fielen solche Freizeiteinrichtungen, bei denen regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkämen. Außerdem sei bei der Art der genannten Einrichtungen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht prägend, dass sowohl der Zugang als auch die Besucherströme innerhalb der jeweiligen Einrichtung in der Regel gut steuerbar seien. Der Betrieb der Hängeseilbrücke „Geierlay“ sei ein „Touristenmagnet“, an dem regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkomme. Die jährlichen Besucherzahlen betrügen seit dem Jahr 2016 regelmäßig mehr als 210.000 Personen. Im Jahr 2020 sei sogar ein Spitzenwert von rund 322.000 Besuchern erreicht worden, wobei ca. 60.000 Besucher allein auf August 2020 entfielen. Zudem könne die Brücke nur eine bestimmte Personenzahl in der Stunde „abwickeln“. Hierdurch komme es gerade im schmalen Zugangsbereich der Brücke in der Gemarkung Mörsdorf infolge des nachrückenden Besucherverkehrs aus der Ortslage bei hohem Besucherandrang oftmals zu Wartesituationen einer Vielzahl von Personen auf engstem Raum. Aufgrund dieser räumlichen Situation in Verbindung mit dem mehr als erheblichen Besucherumfang unterscheide sich die Attraktion auch deutlich von sonstigen (frei zugänglichen) Sehenswürdigkeiten, die nur eine geringere Anziehungskraft für Passanten oder Wanderer auslösten. Als Betreiber der Attraktion müsse die Antragstellerin diese erheblichen Bewegungen der Besucherströme sowie das oftmals dichte Gedränge in Wartesituationen nach ihren betrieblichen Vorstellungen im Bedarfsfall beeinflussen können. Der Umstand, dass die Hängeseilbrücke „Geierlay“ – als Teil eines Wanderweges – nach der Intention der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des zeitweise erheblichen Publikumsverkehrs grundsätzlich jederzeit kostenfrei zugänglich sein solle, führe zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Hiervon ausgehend fehle es dort zwar im Normalfall an einer personellen oder sachlichen Infrastruktur, die eine ständige Einflussnahmemöglichkeit auf die Besucher der Brücke gewährleiste. Mit dem gegenwärtigen Infektionsgeschehen zeige sich jedoch gerade ein objektiver Bedarf, die Betriebsabläufe entsprechend anzupassen. Schließlich zeige auch das von der Antragstellerin zuletzt im März 2021 u.a. mit der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises abgestimmte Konzept für einen dem Infektionsgeschehen angepassten Betrieb der Hängeseilbrücke, dass die Antragstellerin selbst von der objektiven Notwendigkeit ausgehe, die Besucherströme im Bedarfsfall steuern zu können.