Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2020 zum Aktenzeichen KVZ 90/20 entschieden, dass der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen „Hängebeschlüsse“ im Kartellverwaltungsverfahren erlassen werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 162/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook mit Beschluss vom 06.02.2019 untersagt, solche Daten ohne Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Hiergegen hat Facebook Beschwerde eingelegt, über die das zuständige OLG Düsseldorf noch nicht entschieden hat.
Das Beschwerdegericht hatte jedoch auf Antrag von Facebook die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Der BGH hatte diese Anordnung auf Antrag des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 23.06.2020 (KVR 69/19; WuW 2020, 525 „Facebook“) aufgehoben und den Antrag von Facebook auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt.
Am 30.11.2020 stellte Facebook beim Beschwerdegericht erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Beschwerdegericht hatte mit einem sog. Hängebeschluss vom selben Tag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamts vorläufig bis zu seiner Entscheidung über den zweiten Eilantrag angeordnet. Damit hatte es die Verpflichtung von Facebook einstweilen ausgesetzt, die Anordnungen des Bundeskartellamtes umzusetzen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hatte das Beschwerdegericht nicht zugelassen.
Der BGH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeskartellamtes die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen.